Taschenkontrollanweisung

25,00 

exkl. MwSt.

Anweisung und Anleitung für Führungskräfte zum richtigen Durchführen von Taschenkontrollen

  • schriftliche Anweisung / Anleitung
  • Protokoll als Vordruck
  • Rundschreiben

Achtung: Wichtiger Hinweis zum Produkt
Kündigen Sie Taschenkontrollen per Rundschreiben einmalig an, wenn Sie in der Vergangenheit länger keine solche Kontrollen durchgeführt haben. Ein entsprechendes Rundschreiben erhalten sie von uns.
Weisen Sie Ihre Bezirksleiter / Bereichsleiter an, die Taschenkontrollen mindestens einmal pro Monat in jeder Filiale durchzuführen!
Die ausgefüllten Protokolle sind wöchentlich in der Zentrale abzugeben.
Die Ergebnisse sollten in eine Tabelle eingetragen werden. Mittels dieser Tabelle können Sie nachsehen lassen, wer wann, wo und wie oft oder überhaupt noch nicht kontrolliert wurde.
Wenn eine Verkäuferin mit nicht bezahlten Waren festgestellt wurde, sollte sie keinesfalls vor Ort mit den Konsequenzen konfrontiert werden. Der Bezirks- bzw. Bereichsleiter soll, wie in der Anweisung beschrieben, nur protokollieren. Eine Entscheidung treffen Sie! So bleibt Zeit zur Vorbereitung und Überlegung. Wurde belegbar nicht bezahlt, so ist das eine Unterschlagung (bitte unbedingt die Verhältnismäßigkeiten Abwägen). Vorausgesetzt, Sie haben das in einer schriftlichen Anweisung verankert. (Das ist rechtlich gesehen die Voraussetzung! Der beste Ort für eine solche Festlegung ist die Kassieranweisung. Diese beinhaltet diesen Punkt und ist von jeder Kassiererin unterschrieben. Sollten Sie über keine solche Anweisung verfügen, so können Sie diese auf unseren Seiten bestellen. Sie ist vollständig, arbeitsrechtlich unverzichtbar und sofort einsatzbereit.)

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